Übernahme bankinterner Funktionen

Aufsichtsrechtliche Prozesse können einen wesentlichen Teil Ihrer Arbeitszeit binden. Wir bieten Ihnen an, diese Funktionen für Sie zu übernehmen, sei es als Geldwäschebeauftragter, ggf. unter Einbeziehung der Betrugsprävention, oder als Compliance-Beauftragter, der sicherstellen muss, dass wirksame Verfahren zur Einhaltung wesentlicher rechtlicher Regelungen und Vogaben implementiert sind.

Als einer der ersten Prüfer haben wir seit 1993 nach Einführung des Geldwäschegesetzes dessen Umsetzung beurteilt und unsere Mandanten entsprechend beraten.

Die im Dezember 2012 in Kraft getretenen neuen MaRisk erwarten für alle Institute die Ernennung eines Compliance-Beauftragten, der auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung wesentlicher rechtlicher Regelungen und Vorgaben sowie entsprechender Kontrollen hinwirken muss. Ferner hat die Compliance-Funktion die Geschäftsleitung hinsichtlich der Einhaltung dieser rechtlichen Regelungen und Vorgaben zu unterstützen und zu beraten. Inzwischen ist es nach den MaRisk auch möglich, diese Funktion auszulagern.

Mit uns an Ihrer Seite können Sie sicher sein, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden und Sie Zeit für Ihr eigentliches Bankgeschäft haben.


Unsere Leistungen

  • Übernahme der Funktion des Geldwäschebeauftragten
  • Übernahme der Funktion des Betrugsbeauftragten
  • Übernahme der Funktion des Compliance-Beauftragten
  • Einrichtung einer Compliance-Funktion nach den MaRisk 2012
  • Prozessanalyse, -optimierung und -reorganisation
  • Implementierung / Optimierung des Interne Kontrollsystems im Bereich Geldwäscheprävention und Betrugsprävention
  • Controlling der ausgelagerten Prozesse und Aktivitäten
  • Prüfung von Compliance-Management-Systemen nach IDW PS 980

 

Ihr Ansprechpartner:
WP Dipl.Kfm. Lutz Schöcker

 

Übernahme bankinterner Funktionen

Aufsichtsrechtliche Prozesse können einen wesentlichen Teil Ihrer Arbeitszeit binden. Wir bieten Ihnen an, diese Funktionen für Sie zu übernehmen, sei es als Geldwäschebeauftragter, ggf. unter Einbeziehung der Betrugsprävention, oder als Compliance-Beauftragter, der sicherstellen muss, dass wirksame Verfahren zur Einhaltung wesentlicher rechtlicher Regelungen und Vogaben implementiert sind.

Als einer der ersten Prüfer haben wir seit 1993 nach Einführung des Geldwäschegesetzes dessen Umsetzung beurteilt und unsere Mandanten entsprechend beraten.

Die im Dezember 2012 in Kraft getretenen neuen MaRisk erwarten für alle Institute die Ernennung eines Compliance-Beauftragten, der auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung wesentlicher rechtlicher Regelungen und Vorgaben sowie entsprechender Kontrollen hinwirken muss. Ferner hat die Compliance-Funktion die Geschäftsleitung hinsichtlich der Einhaltung dieser rechtlichen Regelungen und Vorgaben zu unterstützen und zu beraten. Inzwischen ist es nach den MaRisk auch möglich, diese Funktion auszulagern.

Mit uns an Ihrer Seite können Sie sicher sein, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden und Sie Zeit für Ihr eigentliches Bankgeschäft haben.


Unsere Leistungen

  • Übernahme der Funktion des Geldwäschebeauftragten
  • Übernahme der Funktion des Betrugsbeauftragten
  • Übernahme der Funktion des Compliance-Beauftragten
  • Einrichtung einer Compliance-Funktion nach den MaRisk 2012
  • Prozessanalyse, -optimierung und -reorganisation
  • Implementierung / Optimierung des Interne Kontrollsystems im Bereich Geldwäscheprävention und Betrugsprävention
  • Controlling der ausgelagerten Prozesse und Aktivitäten
  • Prüfung von Compliance-Management-Systemen nach IDW PS 980

 

Ihr Ansprechpartner:
WP Dipl.Kfm. Lutz Schöcker